Im Bundestag wurde am 20. Juni 2008 das „Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie“ verabschiedet. Neben einem besseren Schutz der Kinder und Jugendlichen vor einem Abgleiten in die Prostitution ist auch eine Verbesserung der Verfolgung von Kinder- und Jugendpornographie im Gesetz vorgesehen.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries betont, dass mit dem Gesetz ein vernünftiger Ausgleich zwischen der ungestörten sexuellen Entwicklung und einem verbesserten Schutz junger Menschen vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch geschaffen worden ist.
Das Gesetz setzt beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen das Schutzalter von 16 auf 18 Jahre herauf. Es bei dabei auch unerheblich, ob eine sexuelle Handlung gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage vorgenommen wurde.
Dagegen wurde das Täteralter herabgesetzt. Konnten bislang nur Personen über 18 Jahre bestraft werden, so ist mit dem neuen Gesetz eine auch Bestrafung von 14 jährigen und damit strafmündigen Personen möglich, wenn diese eine Zwangs- oder Notlage bewusst für einen sexuellen Missbrauch ausnutzen.
Im Bereich der Jugendpornographie kam es ebenfalls zu Änderungen.
In Zukunft ist neben dem Verbreiten, auch der Besitz von Jugendpornographie verboten. Von dem Verbot umfasst werden sowohl Filme und Fotos, aber auch Hörbücher und Texte mit jugendpornographischen Inhalten.
Der Begriff Pornographie wird von der Rechtsprechung als „vergröbernde Darstellung des Sexuallebens unter Ausklammerung aller sonstiger menschlicher Bezüge“ verstanden – dies bedeutet, dass schlichte Nackt- oder Bikinifotos Jugendlicher weiterhin straflos sind.
Ebenfalls weiter straflos ist der Besitz von fiktiver Jugendpornographie. Dies sind zum einen pornographische Abbildungen Erwachsener, die lediglich aussehen wie Jugendliche (Scheinjugendliche), wie auch am Computer erstellte Computeranimationen.
Quelle: http://www.bmj.de , Pressemitteilung vom 20. Juni 2008